Mitte Oktober 2014 hat der Bundestag beschlossen, mit dem Pflegestärkungsgesetz die Beiträge der Pflegeversicherung zum 1.1.2015 um 0,3 Prozent zu erhöhen, um die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen zu verbessern. Was bedeutet das konkret und was verbessert sich dadurch tatsächlich? Moveo hat mit Marcel Küsters von der BARMER GEK in Krefeld gesprochen, um Ihnen die wichtigsten Neuerungen zu erklären. 

Ab dem 1. Januar haben Pflegebedürftige Anspruch auf mehr Leistung, um die Pflege zu Hause zu unterstützen und zu fördern. Es sollen deutliche Verbesserungen bei der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf geschaffen werden. „Als Pflegekasse begrüßen wir die Pläne der Politik, mit der Pflegereform künftig Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige auszuweiten“ , betont Küsters. So steigt zum Beispiel das Pflegegeld im Vergleich zu 2014 an: Für einen Pflegebedürftigen in Pflegestufe III bedeutet das 28 Euro monatlich mehr. Unabhängig davon können im Härtefall Pflegesachleistungen bis zu 1.995 Euro beansprucht werden – das sind monatlich bis zu 77 Euro mehr als bisher. Der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel steigt ebenfalls um neun Euro. Dies soll den Alltag erleichtern. Auch in vielen anderen Belangen soll es einfacher werden, Pflegebedürftige in den eigenen vier Wänden zu betreuen. Ist es Angehörigen durch Urlaub oder Krankheit kurzzeitig nicht möglich, die Pflege zu Hause zu übernehmen, gibt es ab 2015 mehr Unterstützung: „Das neue Gesetz sieht die Möglichkeit einer Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einer achtwöchigen Kurzzeitpflege vor“ , sagt Küsters. Künftig können, statt bisher vier, bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege mit bis zu 1.612 Euro jährlich geltend gemacht werden. Außerdem kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege lässt sich dadurch auf max. 150 Prozent des bisherigen Betrages ausweiten. Dadurch sollen sich pflegende Angehörige besser um eigene Auszeiten oder ihr gesundheitliches Wohl kümmern können.

Wird ein Pflegebedürftiger zeitweise im Tagesverlauf stationär betreut, zum Beispiel durch stundenweise Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, wird deutlich mehr finanzielle Unterstützung geboten. Die größte Neuerung besteht darin, dementen Menschen mit Pflegestufe 0 auch einen monatlichen Betrag für teilstationäre Pflege von bis zu 231 Euro zuzugestehen. Bisher hatten Betroffene keinen Anspruch auf Leistungen für teilstationäre Pflege. Die Neuerung ermöglicht es pflegenden Angehörigen, die Betreuung in andere Hände zu geben, etwa um Nebentätigkeiten oder Erledigungen außer Haus (Einkaufen, Arztbesuche oder eigene Freizeitgestaltung) nachzugehen. 

Finanzielle Verbesserungen für Demenzerkrankte gibt es auch bei der Kurzzeitpflege, zum Beispiel im Anschluss an Krankenhausaufenthalte oder in Krisensituationen der häuslichen Pflege. Erhielten sie bisher in Pflegestufe 0 keine Leistungen, sind ab Januar bis zu 1.612 Euro Zuschuss für bis zu vier Wochen möglich. Dabei können Beträge aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege miteinander kombiniert angewendet und die Leistungen für Kurzzeitpflege sogar maximal verdoppelt werden. Bei einer Unterbringung in betreuten Wohngruppen steigen die Leistungen für alle. Aber auch hier profitieren Demenzkranke mit Pflegestufe 0 am deutlichsten: Wurde ihnen bisher keine Unterstützung zuteil, haben sie ab 2015 Anspruch auf monatliche Unterstützung von bis zu 205 Euro bei Inanspruchnahme neuer Wohnformen (zum Beispiel „Senioren-WG“ oder „PflegeWG“).  Bei vollstationärer Pflege, also der Unterbringung in einem Pflegeheim, steigt die finanzielle Unterstützung auf bis zu 1.995 Euro monatlich im Härtefall – abhängig von der Pflegestufe. Für zusätzliche Leistungen in der häuslichen Pflege, etwa zur Betreuung, gibt es demnächst  für Patienten mit Pflegestufe I, II und III zusätzlich bis zu 104 Euro pro Monat. In diesen Pflegestufen gab es bisher hierfür keine Unterstützung.

Müssen im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen Veränderungen vorgenommen – beispielsweise Rampen eingebaut oder das Schlafzimmer umstrukturiert werden, besteht künftig ein Anspruch auf Leistungen von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme – unabhängig von der Pflegestufe. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte, zum Beispiel Ehepaare, in einem Haushalt, können sie sogar bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme geltend machen. Dies soll den Verbleib der Pflegebedürftigen im gewohnten Umfeld erleichtern und die häusliche Pflege verstärkt fördern. 

Fazit: Vom Pflegegesetz profitieren alle – am meisten dürften sich aber Demenzkranke in Pflegestufe 0 und Angehörige, die ihre Verwandten zu Hause pflegen, freuen.